Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bioflora GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Bioflora GmbH, Ziegeleistraße 32 in A-5020 Salzburg (nachfolgend „BIOFLORA GMBH“) gelten für sämtlich Vertragsabschlüsse mit Unternehmern (im Folgenden auch „Kunde“).
1.2. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.
1.3. AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelnen ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden werden ausdrücklich widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch BIOFLORA GMBH bedarf es nicht.
1.4. Diese AGB der BIOFLORA GMBH sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn darauf bei künftigen Aufträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Es gilt die bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser AGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote. Angebote der BIOFLORA GMBH erfolgen, soweit sie nicht im Einzelnen ausdrücklich befristet sind, stets unverbindlich.
Zum Angebot gehörende Produktbeschreibungen, Rezepturvorschläge, Skizzen, Muster udgl auf Websites, Verkaufsunterlagen oder sonstigen Materialien stellen eine unverbindliche Präsentation dar.
2.2. Bestellung. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der Aufgabe seiner Bestellung im Anschluss an ein unverbindliches Angebot an BIOFLORA GMBH auch ohne Auftragsbestätigung zwei Wochen lang daran gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch BIOFLORA GMBH zustande. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von BIOFLORA GMBH maßgebend.
2.3. Trennbare Leistungen. Über die Lohnherstellung hinausgehende, davon trennbare Leistungen, wie insbesondere die Erstellung eines Verpackungsdesigns oder die Entwicklung von Rezepturen, Entwicklungskosten oder Prüfungsgebühren, werden mangels anderslautender Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für bereits erbrachte Leistungen sind auch dann zu zahlen, wenn es nach Erbringung dieser Leistungen nicht zu einer Lohnherstellung kommt.
2.4. Ausschluss einer Lieferverpflichtung. Aus der Erfüllung einer Bestellung lässt sich keine Verpflichtung auf Abschluss bzw. Annahme nachfolgender Bestellungen allgemein oder zu früheren Konditionen ableiten. BIOFLORA GMBH ist nicht verpflichtet, Kunden dauerhaft und/oder zu bestimmten Konditionen zu beliefern und/oder Folgelieferungen zu leisten und kann daher die weitere Lieferung nach Erfüllung einer Bestellung jederzeit ohne Angaben von Gründen verweigern, ohne das dem Kunden daraus Ansprüche erwachsen.
3. Preise und Rechnungslegung
3.1. Preise. Alle Preise sind in EURO angegeben. Alle von BIOFLORA GMBH genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Von BIOFLORA GMBH geführte Preislisten gelten bis auf Widerruf. Die angeführten Preise beinhalten nicht die Kosten für den Transport.
3.2. Preiserhöhungen. BIOFLORA GMBH ist berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen der für die Leistungserbringung relevanten Kostenfaktoren (z.B. Erhöhung von Rohstoff-, Produktions-, Lohn- oder Transportkosten) eingetreten sind. Kunden werden zeitgerecht von Preiserhöhungen verständigt. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In allen anderen Fällen nicht. Derartige Preiserhöhungen stellen keinen Grund für die Geltendmachung von Verzugs,- Irrtums-, Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden dar.
3.3. Rechnungen. Wird gegen eine Rechnung der BIOFLORA GMBH binnen 30 Tagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie als genehmigt. BIOFLORA GMBH ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Teillieferungen erfolgten. BIOFLORA GMBH behält sich das Recht vor, Rechnungen elektronisch per E-Mail oder auf dem Postweg zu übermitteln.
4. Zahlung
4.1. Fälligkeit. Mangels anderslautender Vereinbarung sind Rechnungen binnen 7 Tagen nach Erhalt, ohne Abzug und spesenfrei, zu begleichen. Bei Bezahlung durch Banküberweisung muss der Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilt werden, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto von BIOFLORA GMBH gutgeschrieben ist. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
4.2. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist BIOFLORA GMBH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Im Zahlungsverzug ist BIOFLORA GMBH weiters dazu berechtigt, gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig als
Entschädigung für entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 einzuheben. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus, die dadurch entstandenen Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA oder die Kosten nach RATG überschreiten, zu ersetzen.
4.3. Zurückbehaltungsrecht. BIOFLORA GMBH ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Kunden sonstige ausstehende offene Forderungen vollständig beglichen hat. Die Zurückbehaltung durch BIOFLORA GMBH stellt keinen Grund für die Geltendmachung von Verzugs,- Irrtums-, Schadenersatz- oderGewährleistungsansprüchen durch den Kunden dar.
4.4. Reklamationen. Nicht anerkannte Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages, ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist sohin in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.5. Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbunden Kosten und Spesen im Eigentum der BIOFLORA GMBH. Eine Weiterveräußerung durch den Kunden ist nur mit Zustimmung von BIOFLORA GMBH zulässig. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an BIOFLORA GMBH abgetreten. Erfolgt eine Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden oder andere Unternehmer, so erwirbt BIOFLORA GMBH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von BIOFLORA GMBH gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, BIOFLORA GMBH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, so gelten sämtliche Rechte des Kunden an dem neuen Bestand oder der neuen Sache bereits jetzt als an BIOFLORA GMBH abgetreten. Sollte der Kunde in Folge von Beschädigungen, Minderungen, Verlust oder anderwärtigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an BIOFLORA GMBH abgetreten. Der Kunde hat BIOFLORA GMBH von der Öffnung einer Insolvenz über sein Vermögen oder beabsichtigte Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
4.6. Aufrechnung. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von BIOFLORA GMBH mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
5. Lieferung und Leistung
5.1. Erfüllungsort. Mangels anderslautender Vereinbarung im Einzelfall erfolgt eine Lieferung ab Werk (Erfüllungsort).
5.2. Kosten- und Risikotragung. Mangels anderslautender Vereinbarung für den Einzelfall trägt der Kunde die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Transportes geht mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer) auf dem auf dem Gelände (Werk) der BIOFLORA GMBH auf den Kunden über.
5.3. Liefertermine. Die Lieferfristen und termine werden von BIOFLORA GMBH nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich.
5.4. Vom Kunden zu vertretender Verzug. Eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung durch BIOFLORA GMBH setzt die Unterstützung durch den Kunden bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen voraus. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackungen, Lieferung der gestellten
Rohstoffe) rechtzeitig zu erbringen. Im Falle des Verzuges des Kunden ist die BIOFLORA GMBH berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten abzurechnen.
5.5. Abnahme. Der Kunde ist verpflichtet, die von BIOFLORA GMBH zur Verfügung gestellten Lieferungen abzunehmen. Lieferungen sind stets teilbar. Bei Teillieferung ist der Kunde auch zu Teilabnahmen verpflichtet. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von höchstens 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Gleichzeitig ist BIOFLORA GMBH berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In beiden Fällen ist BIOFLORA GMBH zusätzlich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.
5.6. Mehr- oder Minderlieferung. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der vereinbarten Menge sind zulässig und berechtigten den Kunden nicht zur Geltendmachung jeglichen Ansprüchen. Der Rechnungsbetrag wird aliquot angepasst.
5.7. Rücktritt durch den Kunden bei Lieferverzug. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist schriftlich mit geeignetem Empfangsnachweis geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
5.8. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen. Von BIOFLORA GMBH nicht zu vertretende Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware vorübergehend unmöglich machen oder übermäßig verzögern, wie auch sonst alle Fälle höherer Gewalt, Pandemien, behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten von BIOFLORA GMBH betreffen, entbinden BIOFLORA GMBH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von jeglichen Liefer- und Leistungspflichten. Derartige Umstände stellen für die Dauer von höchstens zwölf Wochen nach dem geplanten Liefertermin keinen Grund zum Vertragsrücktritt dar. Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung innerhalb dieses Zeitraums ist BIOFLORA GMBH nicht zur Nachlieferung der ausgefallenen Mengen verpflichtet, sondern ist zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung der Bestellung berechtigt. Der auf höhere Gewalt zurückzuführende Verzug oder eine darauf zurückzuführende teilweise oder gänzliche Stornierung durch BIOFLORA GMBH stellt keinen Grund für die Geltendmachung von Verzugs,- Irrtums-, Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden dar.
6. Produkteigenschaften
6.1. Abweichungen vom Standardsortiment, Individuelle Rezepturentwicklung, Lohnabfüllung. Für den Fall, dass (i) der Kunde ausdrücklich Abweichungen vom Standardsortiment von BIOFLORA GMBH wünscht, (ii) Rezepturen individuell für den Kunden entwickelt werden, oder (iii) BIOFLORA GMBH lediglich mit der Abfüllung zur Verfügung gestellter Bulkware beauftragt wird, gelten die besonderen Geschäftsbedingungen, die gesondert mit dem Kunden vereinbart werden. 6.2. Mindesthaltbarkeitsdauer. Waren werden mit einer – unter Berücksichtigung der Eigenschaften des jeweiligen Produkts – angemessen lang verbleibenden Mindesthaltbarkeit geliefert. Eine bestimmte verbleibende Mindesthaltbarkeit wird seitens BIOFLORA GMBH mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung nicht zugesichert. Sollte eine bestimmte verbleibende Mindesthaltbarkeit schriftlich vereinbart worden sein, so bezieht sich diese auf den Zeitpunkt der Auslieferung durch BIOFLORA GMBH.
6.3. Abweichungen. Das Aussehen der Verpackung und des Verpackungsdesigns sowie Farbe, Geruch, Geschmack und Viskosität des Produkts können produktionsbedingte oder der Natur der Ware geschuldete Abweichungen von Musterprodukten oder vorangehenden Chargen aufweisen. Derartige Abweichungen stellen keinen Grund für die Geltendmachung von Verzugs,- Irrtums-, Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden dar.
6.4. Änderungen. BIOFLORA GMBH behält sich das Recht vor, Änderungen an der bestellten Ware oder Leistung vorzunehmen, insbesondere Verpackungsmaterial oder Rezeptur, sofern diese Änderungen notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere zur Sicherstellung der Sicherheit von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln und/oder Verkehrsfähigkeit sowie Anpassungen an neue technische Entwicklungen.
6.5. Verkehrsfähigkeit in Drittländern.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der bestellten Waren bei Export aus der Europäischen Union.
7. Regulatorische Pflichten
7.1. Herstellerpflichten. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart wurde, wird BIOFLORA GMBH Herstellerin der vertragsgegenständlichen Produkte, wobei sich BIOFLORA GMBH Lohnherstellern bedienen kann. BIOFLORA GMBH ist daher für die Einhaltung der damit einhergehenden regulatorischen Herstellerpflichten, die sich aus den spezifischen Produktrechten (Kosmetikrecht, Lebensmittelrecht) ergeben, verantwortlich. Aus diesem Grund verbleiben insbesondere die für die Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen Unterlagen betreffend der Produkte bei BIOFLORA GMBH. 7.2. Händlerpflichten. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart wurde, ist der Kunde Händler in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Produkte. Der Kunde ist daher für die Einhaltung der damit einhergehenden regulatorischen Pflichten, die sich aus den spezifischen Produktrechten (Kosmetikrecht, Lebensmittelrecht) ergeben, verantwortlich. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, jegliche die Interessen- und Rechtssphäre von BIOFLORA GMBH als Herstellerin berührenden Vorkommnisse, Meldungen etc unverzüglich an BIOFLORA GMBH bekanntzugeben.
8. Urheber-, Namens- und sonstige Kennzeichenrechte
8.1. Inhaber. Sämtliche im Zuge der Vertragserfüllung durch BIOFLORA GMBH geschaffene Urheber-, Namens- und jedwede sonstige Kennzeichenrechte, z.B. bei Etikettenerstellung oder Erbringung von Grafikdienstleistungen (z.B. Produktabbildungen, Texte, POS-Materialien. Layouts etc), verbleiben bei BIOFLORA GMBH.
8.2. Nutzungsrechte. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, räumt BIOFLORA GMBH dem Kunden das nicht übertragbare Recht zur Nutzung der im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Urheber-, Namens- und sonstige Kennzeichenrechte in jenem Umfang ein, wie deren Nutzung zur weiteren Vermarktung der gelieferten Waren durch den Kunden notwendig und zweckmäßig ist. Mangels anderslautender Vereinbarung ist eine darüber hinaus gehende Nutzung durch den Kunden nicht erlaubt.
9. Schutz vor unmittelbarer und nachschaffender Leistungsübernahm
Der Kunde verpflichtet sich – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Immaterialgüterrechts – die auf Grundlage des Vertragsverhältnisses mit BIOFLORA GMBH erzielten Arbeitsergebnisse weder unmittelbar noch nachschaffend zu übernehmen. Eine unmittelbare Leistungsübernahme liegt bei Übernahme Arbeitsergebnisse bzw wesentlicher Teile davon ohne beachtlichen Eigenaufwand vor. Eine nachschaffende Übernahme liegt vor, wenn zwar eine Eigenleistung vorhanden ist, aber die Vertragsleistung sowie die auf deren Grundlage erfolgten Arbeitsergebnisse als „Vorlage“ für die eigene Leistung herangezogen wird.
10. Gewährleistung
10.1. Anzeigepflicht. Der Kunde hat sämtliche Waren oder sonstige Leistungen unverzüglich bei Entgegennahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen binnen 7 Tagen ab Entgegennahme unter genauer Angabe von Art und Umfang schriftlich mit geeignetem Empfangsnachweis anzuzeigen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) können dann nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Kunde hat BIOFLORA GMBH die Begutachtung von beanstandeten Waren oder Leistungen zu ermöglichen. Beanstandete Ware ist durch den Kunden bis zu der endgültigen Entscheidung von BIOFLORA GMBH GmbH über die Ablehnung oder Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche aufzubewahren und darf nur mit Zustimmung durch BIOFLORA GMBH GmbH zurückgesandt werden.
10.2. Einschränkungen. Das Vorliegen von Mängeln zum Übergabezeitpunkt ist vom Kunden nachzuweisen; §§924 und 933b ABGB finden keine Anwendung.
Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Eine Haftung von BIOFLORA GMBH dafür, dass die gekaufte Ware oder bestellte Leistung für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behält sich BIOFLORA GMBH das Recht vor, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
11. Schadenersatz
11.1. Einschränkungen. Zum Schadenersatz ist BIOFLORA GMBH in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter und schlicht grober Fahrlässigkeit haftet BIOFLORA GMBH ausschließlich für
Personenschäden. Das Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz ist vom Geschädigten zu beweisen. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet BIOFLORA GMBH nicht.
11.2. Ansprüche durch Dritte. Wird der Kunde im Zusammenhang mit den durch BIOFLORA GMBH gelieferten Waren oder Leistungen von einem Dritten in Anspruch genommen, ist BIOFLORA GMBH unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. BIOFLORA GMBH hat das Recht, aber nicht die Pflicht, sich außergerichtlichen oder gerichtlichen Prozessen anzuschließen. Sofern in einem solchen Fall nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde, trägt jede Partei die Kosten ihrer eigenen Rechtsvertretung selbst bzw die Kosten derselben Rechtsvertretung je zur Hälfte. Eine die Rechts- oder Interessensphäre von BIOFLORA GMBH berührende Erledigung eines Rechtsstreits (insb. Anerkenntnis, Vergleich, etc) bedarf der Zustimmung von BIOFLORA GMBH.
12. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ gemäß PHG gegen BIOFLORA GMBH gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von BIOFLORA GMBH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist und BIOFLORA GMBH einen allfälligen Vormann nicht benennt. Wird die Ware durch den Kunden außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht, verpflichtet sich der Kunde, gegenüber seinem Abnehmer eine Ersatzpflicht aus dem Titel der Produkthaftung auszuschließen. Bei Unterlassung eines solchen Ausschlusses ist der Kunde verpflichtet, die BIOFLORA GMBH hinsichtlich Ansprüchen
Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
13. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen sowie überhaupt alle weiteren
Informationen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht betreffend der ihm im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit BIOFLORA GMBH bekannt gewordenen
Tatsachen geheim zu halten und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren, soweit sich nicht Gegenteiliges aus der jeweiligen Vereinbarung ergibt.
14. Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
14.1. Gerichtsstand. Zur Entscheidung aller aus diesen Bedingungen und auch sonst dem Vertrag mit dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz von BIOFLORA GMBH sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. BIOFLORA GMBH behält sich jedoch das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
14.2. Rechtswahl. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen.
14.3. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksam gewordenen soll eine solche Bestimmung gelten, welche dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15. Änderungen dieser Bedingungen
BIOFLORA GMBH behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige Bedingungen jederzeit abzuändern. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden, wobei dieser einer Änderung zustimmt, wenn er nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der Änderungen schriftlich widerspricht (E-Mail genügt jeweils).
